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Personal und Qualifizierung

Alle reden über Qualifizierung als wichtige Voraussetzung zum Bestehen und Überleben von Unternehmen. Überall ist von dem lernenden Unternehmen die Rede. Wie aber sieht es in der betrieblichen Realität aus? Bisher sind es vielerorts nur Lippenbekenntnisse, und die Investition in die Berufliche Bildung beschränkt sich weitgehend auf das „aktuell zwingend Notwendige“, wie fachliche Lehrgänge und Prüfungen. Dies reicht nicht mehr aus, um den neuen Anforderungen an eine arbeitnehmerorientierte berufliche Bildung gerecht zu werden. Wie aber sieht der neue Typ der betrieblichen Bildung aus? Die MitarbeiterInnen werden immer stärker als aktive Ressource mit einem Potential an Kenntnissen und Fähigkeiten gesehen und als Erfolgsfaktor des Betriebes anerkannt. Qualifizierung wird verstärkt an den Arbeitsplatz verlagert. Im Mittelpunkt steht die Mitarbeiterentwicklung im Betrieb gesteuert durch Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen.

Durch die Novellierung des Beriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat nun eigene Gestaltungsmöglichkeiten in die Hand bekommen. Beteiligungsorientierung und Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer/innen bei Umstrukturierungs- und Modernisierungsprozessen haben einen viel höheren Stellenwert bekommen.

Themen

In der Beratung werden Handlungsfreiräume zur aktiven Ausgestaltung dieser neuen Möglichkeiten aufgezeigt. Es geht um Fähigkeit der Betriebsräte,

  • im Unternehmen vorhandene Qualifizierungsbedarfe zu erkennen
  • Qualifizierungsprozesse selbst zu initiieren
  • Qualifikationsmaßnahmen auszuwählen, zu gestalten und ihren Erfolg selbst zu bewerten.

Unsere Leistungen

Folgende Instrumente werden mit dem Betriebs- oder Personalrat zusammen entwickelt:

  • Qualifizierungmatrix
  • Umsetzung Tarifvertrag Bildung
  • Bedarfsanalyse für die betriebliche Weiterbildung
  • Erarbeitung von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zum Umgang mit Weiterbildung und Qualifizierung

§ 92 a Beschäftigungssicherung (Initiativrecht)

(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrates für ungeeignet, hat er dies zu begründen;
in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer erfolgt die Begründung schriftlich.
Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen.

Der erweiterte § 96 Förderung der Berufsbildung (Die Ermittlung des Bildungsbedarfs)

(1) ………Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der
Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebes zu beraten.

Der § 97 Einrichtung und Maßnahmen der Berufsbildung Abs. (2) (Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von betrieblichen Maßnahmen)

(2) Hat der Arbeitgeber technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant, die dazu führen, dass sich die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer ändern wird und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

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